Neue Regelung zur Anrechnung von Studienzeiten

Veröffentlicht von am 8.02.2017, 13:22 | Kommentar

Bitte beachten Sie bei der Planung Ihres Studiums, sowie Ihrer Auslandsaufenthalte (v.a. Punkt 3 und Punkt 4) die im Folgenden beschriebene neue Regelung zur Anrechnung von Studienzeiten.

Bei der Anrechnung von Studienzeiten sind folgende drei Situationen zu unterscheiden:

  1. Anrechnung von Leistungen, die vor Aufnahme des Studiengangs erbracht wurden. Hier ist je 25 Leistungspunkten ein Semester anzurechnen.
  2. Anrechnung von Leistungen, die während des Weiterlaufens des Fachsemesters Ihres Studiengangs außerhalb des Studiengangs erbracht werden (nicht jeder beantragt Urlaub für die Erbringung fremder Leistungen). Hier werden keine Semester angerechnet, egal, wie viele Leistungspunkte hier eingebracht werden. Das Fachsemester wird ja ohnehin gezählt und die Leistungen sind innerhalb eines Fachsemesters erbracht worden. Auch ein Normalstudierender in einem Fachsemester wird nicht höher gestuft, wenn er mehr als die vorgesehenen Leistungspunkte erbringt.
  3. Anrechnung von Leistungen, die während des laufenden Studiengangs, aber in einem Urlaubssemester erbracht worden sind. Das Urlaubssemester wird zwar nicht als Fachsemester gezählt. Wird aber im Folgesemester die Anerkennung dieser Leistungen beantragt, dann ist je 25 Leistungspunkten ein Semester anzurechnen. Möchte ein Studierender 25 Leistungspunkte oder mehr aus seinem Urlaubssemester angerechnet haben, wird dies als ein Fachsemester angerechnet. Dabei sind auch all jene Leistungspunkte, die bereits zuvor einmal anerkannt worden sind, mit zu berücksichtigen. Hatte er also einmal eine Anerkennung von 10 Leistungspunkten erhalten, die zu keiner Höherstufung führte und möchte er nun 15 Leistungspunkte aus dem Urlaubssemester anrechnen lassen, dann wird er höhergestuft. Dies gilt nicht für anerkannte Leistungspunkte nach Nr. 2, diese werden hierbei nicht berücksichtigt.
  4. Wiederholungsklausuren können unabhängig von einem Fachsemester erbracht werden, wirken sich also nicht auf die Zählung aus. Der Aufwand für die Leistungspunkte für Wiederholungsklausuren wurde bereits erbracht, als der Student die Klausur das erste Mal versucht hat. Somit können Leistungspunkte für Wiederholungsklausuren für die Frage der Hochstufung ignoriert werden.

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Dieser Artikel wurde verfasst von Auslandsamt.

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