Kindergeld im Master-Studium
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Studierende auch im Master noch Kindergeld beziehen können, sofern das Studium direkt auf den Bachelor folgt und inhaltlich darauf aufbaut.
Die Berechtigung bleibt auch bestehen, wenn Studierende parallel zum Master mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten – dies war bislang nicht möglich.
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