Folgen der Flut – Informationen für betroffene Studierende

Veröffentlicht von am 17.06.2013, 08:41 | Kommentar

Im Nachgang der Flutkatastrophe sind neben Fristenverlängerungen bei Prüfungen weitere Fragen aufgekommen, auf die wir gerne eingehen:

Mit den Wohnungen sind auch Bibiliotheksbücher „ertrunken“. Wer kommt für den Schaden auf? Wie sollen die Schadensfälle abgewickelt werden?

Bei Ablauf der Ausleihfrist weisen die Studierenden nach, dass sie hochwassergeschädigt sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung der Stadt Passau über die Gewährung der Soforthilfe. Das Buch wird dann als zurückgegeben behandelt und – soweit nötig – Ersatz beschafft. Die Kosten der Ersatzbeschaffung fließen in die Schadenssumme der Universität Passau ein und gehen nicht zu Lasten der betroffenen Studierenden.

Es besteht die Möglichkeit, aufgrund der Flut ein Urlaubssemester nachträglich zu beantragen. Was ist mit den Studierenden, die bereits zwei Urlaubssemester in Anspruch genommen haben?

Die Flut und deren Folgen können als „wichtiger Grund“ im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG für eine Beurlaubung angesehen werden. Daneben sieht Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG vor, dass die Beurlaubung 2 Semester nicht überschreiten soll. Die „Soll-Vorschrift“ lässt den Schluss zu, dass in Ausnahmefällen auch mehr als 2 Semester beurlaubt werden kann und eine „Jahrtausendflut“ ist sicherlich ein solcher Ausnahmefall. Die nach der Immatrikulationssatzung vorgesehene Frist zur Beantragung eines Urlaubssemesters wegen eines während des Semesters eingetretenen wichtigen Grundes wird bis 30.06.2013 verlängert. Im Zusammenhang mit der nachträglichen Beurlaubung hat das Studentenwerk auf Folgendes hingewiesen:

„Gemäß der Verwaltungsvorschrift Tz. 15.2.4 zum BAföG wird Ausbildungsförderung in Kalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt ist, nicht geleistet. Eine Beurlaubung bedeutet in der Regel eine Unterbrechung der Ausbildung, so dass nach § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Beurlaubung ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht besteht.Dies gilt auch für den Fall der rückwirkenden Beurlaubung.
Da kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, wird ein Urlaubssemester in der Regel auch nicht als Fachsemester gezählt und ist weder bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer noch für die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG zu berücksichtigen.
D.h. jedoch, dass schon bewilligte und ausgezahlte Leistungen möglicher Weise zu Unrecht bewilligt und ausgezahlt wurden. In diesen Fällen ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die zu Unrecht gezahlten Leistungen sind zurückzufordern.“

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Dieser Artikel wurde verfasst von Birgit Schwenger.

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