Neues Mutterschutzgesetz seit 01.01.2018 auch für Studentinnen
Studieren mit Kind – gar nicht so einfach. Damit auch die werdenden oder jungen Mütter, die noch studieren, bestmöglich unterstützt werden, gilt seit 01.01.2018 das neue Mutterschutzgesetz. Dieses erlaubt auch schwangeren und stillenden Studentinnen vollen Mutterschutz, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer universitären Veranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren. Beispielsweise müssen Studentinnen, die sich in der gesetzlichen Mutterschutzfrist befinden, grundsätzlich nicht an Prüfungen teilnehmen. Diese Frist beginnt jeweils sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung. Ausnahmen stellen Früh- oder Mehrlingsgeburten dar, bei denen der Studentin eine Frist von zwölf Wochen nach der Geburt zugestanden wird. Studentinnen müssen diese Frist jedoch nicht in Anspruch nehmen. Mittels einer Erklärung kann auch auf die Inanspruchnahme des Mutterschutzes verzichtet werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Informationen zur konkreten Umsetzung an der Universität Passau folgen.
In dringenden Fällen können Sie sich an das Referat Gleichstellung wenden: familienservice@uni-passau.de; Tel. +49 851 509-1023 oder -1026.
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Dieser Artikel wurde verfasst von Uni Passau Kommunikation.
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